Schikane geht weiter! Änderung bei der Anmeldung zur zahnmedizinischen Kenntnisprüfung in Hessen

Bei der Anmeldung zur zahnmedizinischen Kenntnisprüfung in Hessen hat sich kürzlich eine Änderung ergeben:

 

Dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) muss nachgewiesen, warum dieses für die Antragsstellung zuständig ist. Hierbei reicht es nicht mehr aus, dass der Wohnsitz in Hessen liegt, eine Absichtserklärung unterschrieben ist, sondern man muss schriftlich nachweisen, dass man mit dem Bundesland Hessen fest verbunden sind. Dies kann man wie folgt tun:

  • Einstellungszusage eines zahnärztlichen Arbeitgebers über die beabsichtigte Beschäftigung mit einer Berufserlaubnis (Antrag Anlage 2)

Ausnahmefälle ohne Jobnachweis sind:

  • Flüchtlinge im Asylverfahren, die verpflichtend sind in Hessen zu wohnen
  • Familiäre Bindungen z.B. weil der Ehepartner in einem unbefristeten Arbeitsverhätnis in Hessen steht und/oder Kinder nachweislich in einen Kindergarten oder Schule gehen und ein Umzug in ein anderes Bundesland nicht realisierbar sind. 

Die Ausnahmefälle müssen hierbei gut dokumentiert eingereicht werden, ansonsten erklärt sich das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) als nicht zuständig und lehnt somit den Antrag auf die Kenntnisprüfung ab.  Sprachkurse und Prüfungen, die in Hessen abgelegt wurden, reichen hierfür nicht aus.


Fazit

Durch die Änderungen wird es Antragsstellern aus Drittstaaten wesentlich erschwert einen Antrag zur Kenntnisprüfung und damit zur deutschen Approbation zu stellen. Arbeitsplätze mit eingeschränkter Berufserlaubnis in Zahnarztpraxen sind aktuell sowieso schon rar gesäat und nach Aussage des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) hatten weniger als 30% der Prüflinge die Möglichkeit vor der Kenntnisprüfung praktische Erfahrungen in einer Praxis zu sammeln (vor der Änderung).  

 

Mit der Änderung wird es erheblich schwieriger werden, einen Arbeitsplatz zu ergattern, wo es aktuell schon für Ausbildungsassistenten (mit deutschter Approabtion) schwierig ist, einen anständig bezahlten Arbeitsplatz zu finden.

 

Auch die Ausnahmeregelung wirft Fragen auf, denn bei einem befristeten Vertrag des Ehepartners (Ehe muss in Deutschland anerkannt sein), gilt diese wiederum nicht.  Und wann ist ein Umzug in ein anderes Bundesland nicht realisierbar?

Warum ist das Schikane?

Es ist schwer einen solchen Arbeitsplatz zu bekommen, gleichzeitig muss das HLPUG dafür sorgen, dass innerhalb von 6 Monaten nach Antragsstellung die Prüfung abgelegt werden kann - siehe §105 ZApprO (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.

 

Anstelle es bundeseinheitlich zu regeln, dass die Prüfung erst nach z.B. 12 oder 24 Monaten praktischer Erfahrung in Deutschland abgelegt werden kann, werden hier unnötige Steine mit einem komplizierten und nicht zielführenden Vorgangen in den Weg gelegt. Warum lohnt sich die praktische Erfahrung und sollte verpflichtend sein? Weil die Durchfallquoten bei knapp 80% liegen und das Studium aus dem Ausland eben meistens nicht mit den hiesigen Standards vergleichbar ist. Bei Prüflingen mit Berufserfahrung in Deutschland ist die Durchfallquote wesentlich geringer!

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